Meldeformular für Ihr Bundesland

Laut Infektionsschutzgesetz muss jeder Tuberkulosefall innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden. Für die Meldung sollte am besten ein standardisiertes Meldeformular verwendet werden. Zum richtigen Meldeformular gelangen Sie einfach durch Klick auf Ihr Bundesland in der unten stehenden Liste.

Bitte wählen Sie ihr Bundesland

Meldepflicht durch Ärzt*innen

In Deutschland sind jede Tuberkuloseerkrankung sowie der Tod an Tuberkulose meldepflichtig, auch dann, wenn kein bakteriologischer Nachweis vorliegt. Auch der Abbruch oder die Verweigerung einer antituberkulösen Therapie muss dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Bei Erregernachweis erfolgt zusätzlich eine Meldung durch das entsprechende Labor.

Kommunikation mit dem Gesundheitsamt

Bitte beachten Sie auch, dass im Verlauf weitere Informationen an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden müssen:

  • Information über Verlegung oder Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Unterstützung bei der Ermittlung von Kontaktpersonen
  • Mitteilung der Resistenz- und TherapieergebnisseInformation über relevante Änderungen (z. B. Wegzug, mangelnde Patientenmitarbeit etc.)
  • Absprache bei überwachter Therapie

Zuständiges Gesundheitsamt

In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist. Durch Eingabe der Postleitzahl im RKI-Postleitzahlentool gelangen Sie zu den Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamtes.
Bitte beachten Sie, dass es regional auch davon abweichende Zuständigkeiten geben kann.

Meldung der Therapieergebnisse

Die Therapieergebnisse werden nach Kriterien des Robert Koch-Instituts standardisiert erfasst und von den Gesundheitsämtern nach spätestens 12 Monaten beim den behandelnden Ärzt*innen erfragt. Diese Angaben sind für die Tuberkulose-Surveillance im Sinne einer Prüfung der Behandlungsqualität in Deutschland von großer Bedeutung. Auch ein Therapieabbruch ist nach § 6(2) IfSG meldepflichtig.